Laut dem Deutschen Mieterbund (DMB) gibt es bei einem abgeschlossenen Mietvertrag kein gesetzliches Rücktrittsrecht.
Ist der Mietvertrag erst einmal unterschrieben, kann weder der Mieter, noch der Vermieter es sich noch einmal anders überlegen. In einem solchen Fall gilt es, die gesetzliche Kündigungsfrist im Mietvertrag einzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung bereits bezogen wurde oder nicht. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn ein vertragliches Rücktrittsrecht im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Vom Widerrufsrecht Gebrauch machen dürfen Verbraucher, oder in diesem Fall die Mieter lediglich wenn es sich um ein sogenanntes „Haustürgeschäft“ handelte. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Mieter unaufgefordert Besuch von seinem Vermieter bzw. Hausverwalter erhält und gebeten wird einen Vertrag zu unterschreiben, der z.B. eine zweifelhafte Mieterhöhung oder eine Mietaufhebung erhält. Eine solche Unterschrift darf widerrufen werden. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage.
NORD SÜD GRUND IMMOBILIEN empfiehlt allen Mietern, die Vertragsunterlagen vor einer Unterschrift immer sehr sorgfältig zu prüfen.