Mieter werden in nicht selten in Mietverträgen dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese Klauseln sind allerdings häufig unwirksam. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Mieter die Wohnungen bei Auszug übergeben können, wie sie wollen. Der Eigentümerverband HAUS UND GRUND berichtet, dass das Landgerichts Wuppertal einem Vermieter Recht gab, dessen Mieter Dübellöcher und kräftige Latexfarben an den Wänden ihrer Mietwohnung beim Auszug hinterlassen hatten. Nach Ansicht der Richter müssen Mieter eine Wohnung wieder so herstellen, dass normale Schönheitsreparaturen wider ausgereicht hätten. Die Mieter wurden in diesem Fall schadensersatzpflichtig. Der Vermieter hatte berechtigterweise die Kosten für das Zuspachteln der Löcher und das Überstreichen der Latexfarbe von der Kaution in Abzug gebracht.