Der Verband Wohnen im Eigentum macht darauf aufmerksam, dass Wohnungseigentümer nicht im Alleingang über Sanierungen oder einen Austausch von Fenstern entscheiden dürfen. Dies ist Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)! Die Außenfenster einer Wohnung sind laut Gesetz zwingend Gemeinschaftseigentum. Dies gilt sogar dann, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht! Abweichende Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum einer Wohnung erklären, werden von der Rechtsprechung nicht als gültig anerkannt.
Sämtliche Änderungen an den Fensterrahmen, der Verglasung, den Fensterläden, den Außenjalousien und -markisen als auch den Simsen und äußeren Fensterbänken müssen mit einem Beschluss der Eigentümerversammlung beantragt werden.
Reparaturen oder Malerarbeiten an den Fenstern müssen also grundsätzlich alle Eigentümer gemäß ihrer Miteigentumsanteile bezahlen.
Das neue Wohnungsgebergesetz sieht aber vor, dass eine Eigentümergemeinschaft mit einer einfachen Mehrheit beschließen kann, dass Kosten zur Erhaltung der Fenster nur auf die Eigentümer verteilt werden, zu deren Wohnungen die Fenster auch gehören. Das Material der neuen Fenster, die Farbe etc. hat aber auch in diesem Fall die Gemeinschaft zu entscheiden.