Vermieter können über die Betriebskostenabrechnung die Reinigung des Treppenhauses an die Mieter weitergeben. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Wohnung im Erdgeschoss bewohnt und eigentlich nur die Treppe in den Keller benutzt. Das Amtsgericht in Brandenburg hat dies entschieden, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 13/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin, berichtet. Im Urteil heißt es, der Umfang der Nutzung ist für die Umlagefähigkeit der Kosten nicht entscheidend.
Der Mieter einer EG-Wohnung hatte geklagt und wollte die Kosten für die Treppenhausreinigung nicht in voller Höhe zahlen. Das Gericht wies die Klage ab, da eine nach Nutzung differenzierte Umlage von Kosten vollkommen unübersichtlich und unpraktikabel wäre und eine ständige Veränderung in der Abrechnung zur Folge haben könnte.